Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Rechtsbeziehungen zwischen:
    • der Mack Automation GmbH sowie
    • der Ruhlamat GmbH oder
    • deren Tochtergesellschaften
    nachfolgend gemeinsam Auftraggeber genannt einerseits und dem Auftragnehmer andererseits.
  2. Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftraggeber hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Aufraggeber und dem Auftragnehmer getroffen werden, sind entsprechend schriftlich niederzulegen.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
§ 2 Bestellung
  1. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung/den Lieferabruf nicht innerhalb von 5 Werktagen seit Zugang schriftlich an, so ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt, ohne dass der Auftragnehmer hieraus gegen den Auftraggeber Ansprüche geltend machen kann.
  2. Der Auftraggeber kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden. Diese sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund von Bestellungen des Auftraggebers zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Auftraggeber unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 12.
  4. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
§ 3 Ersatzteile

Bei technischen Lieferungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, für die Zeit der normalen Gebrauchsdauer zu marktüblichen Preisen und Bedingungen Ersatzteile zu liefern. Der Mindestlieferzeitraum beträgt 10 Jahre.

§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung einschließlich Verpackung ein (INCOTERMS 2000: DDP). Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten. Andere Steuern, Zölle und sonstige Abgaben trägt ausschließlich der Auftragnehmer.
  3. Rechnungen kann der Auftraggeber nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung - u.a. die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Der Auftraggeber bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen oder 14 Tage mit 2 % Skonto, gerechnet ab Waren- und Rechnungseingang.
  5. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
  6. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu.
§ 5 Lieferzeit
  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Werk des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt oder Schadensersatz) bleiben vorbehalten.
  4. Sollte der Auftraggeber aufgrund unvorgesehener Ereignisse wie höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen jeder Art, Abnahmeverringerung usw. , die eine Verringerung des Bedarf zur Folge haben , nicht imstande sein, die Übernahme/Abnahme der Lieferung/Leistung entsprechend dem Auftrag durchzuführen, kann der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren den Auftrag entsprechend abändern und vermindern. In einem solchen Fall erwachsen dem Auftragnehmer keine Ansprüche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, er kann auch keinen höheren Preis oder sonstige Ansprüche fordern.

    Im Falle, dass aufgrund von höherer Gewalt die Leistungspflichten des Auftragnehmers für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ruhen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer Ersatz seiner nachweislich entstandenen Aufwendungen verlangen, die ihm im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum Ruhen der vertraglichen Verpflichtungen entstanden sind.

  5. Das Eigentum der aus den Bestellungen gelieferten Waren geht bei Anlieferung und Annahme der Ware auf den Auftraggeber über. Ggf. verlängerte Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers werden nicht anerkannt und sind, soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, gegenstandslos.
§ 6 Qualitätsmanagement
  1. Der Auftraggeber erwartet von dem Auftragnehmer 100 %ige Liefertreue.
  2. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem in Anlehnung an DIN EN ISO 9000 ff. einrichten und einhalten. Der Auftraggeber behält sich vor, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen. Dieses Recht gewährt der Auftragnehmer auch den Kunden des Auftraggebers. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftragnehmer hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Gegebenenfalls können individuelle Qualitätssicherungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
  3. Der Auftragnehmer muss darüber hinaus in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann in welcher Weise und durch wen die mängelfreie Herstellung der Lieferungen gesichert wurde. Vorlieferanten hat der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Alle für die Herstellung verwendeten Materialien, müssen den geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften des jeweiligen Herstellungs- bzw. Vertriebslandes entsprechen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die gelieferte Ware, soweit sie dem Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie unterfällt, den jeweils aktuellen Vorgaben der RoHS-Richtlinie bzw. der entsprechenden Vorschrift(en) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) entspricht.
  4. Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technische Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Auftragnehmer an den Auftraggeber mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes EG-Sicherheitsdatenblatt nach § 6 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Auftragnehmer an den Auftraggeber aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.
§ 7 Mängeluntersuchung - Gewährleistung
  1. Die Annahme der Waren erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Für die Prüfung der gelieferten Ware behält sich der Auftraggeber einen Zeitraum von bis zu 12 Arbeitstagen ab Ankunft der Waren in unserem Werk vor. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, innerhalb dieses Zeitraumes technische Funktionsprüfungen durchzuführen oder zu überprüfen, ob sich die Ware zur weiteren Be- oder Verarbeitung durch den Auftraggeber eignet. Nur Mängel, die bei einer Prüfung durch Augenschein - auch in Form von Stichproben - sofort erkennbar sind, müssen vom Auftraggeber nach Ablauf der 12 Arbeitstage-Frist unverzüglich gerügt werden.

    Im Übrigen bleibt uns die eingehende Prüfung der Ware bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit vorbehalten. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB). Die Rüge während der Gewährleistungszeit unterbricht bereits den Ablauf dieser Frist. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung. Entdeckte Mängel werden von uns sofort nach Entdeckung gerügt. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

  2. In dringenden Fällen kann der Auftraggeber nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Auftragnehmer. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Auftraggeber nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend ab Gefahrenübergang bzw., wenn eine Endabnahme vereinbart wurde, nach erfolgreicher Endabnahme.
  4. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehender schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Auftraggeber Ersatz des daraus resultierenden Schadens (auch Mangelfolgeschaden) verlangen.
  6. Bei Maschinen und Anlagen werden die vereinbarten Tests zur Feststellung der Leistung und Einhaltung der vertragsrelevanten Eigenschaften durchgeführt. Sollte der festgestellte Ist-Zustand vom vertraglich vereinbarten Zustand abweichen, wird dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Werden die entsprechenden Vorgaben auch dann nicht erreicht, behält sich der Auftraggeber vor, eine Nachbesserung vornehmen zu lassen, Ersatzlieferung zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. Für den Fall, dass bei Nichterreichen eines Leistungsparameters eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, so wird diese auch dann fällig, wenn der Auftraggeber sie nicht direkt bei der fehlgeschlagenen Abnahme fordert.
§ 8 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
  1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9 Schutzrechte
  1. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie veröffentlicht ist.
  2. Wird der Auftraggeber von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Auftragnehmers- irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 10 Kündigung
  1. Es steht dem Auftraggeber frei, einen Vertrag jederzeit zu kündigen. In einem solchen Fall ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entstandenen Kosten für die bereits fertig oder halbfertig erstellten Dienstleistungen/Produkte. Weitergehende Ansprüche, insbesondere entgangener Gewinn, bestehen nicht. Unser Eigentum des Auftraggebers ist unverzüglich herauszugeben. Dies gilt auch für das Eigentum der Kunden des Auftraggebers, soweit diese entsprechende Ansprüche stellen. Bereits erstellte Dienstleistungen und Produkte sind dem Auftraggeber auf Wunsch ebenfalls herauszugeben.
§ 11 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge
  1. Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers werden nur auf ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Auftraggeber anerkannt.
  2. Sofern der Auftraggeber Material beim Auftragnehmer beistellt, behält sich der Auftraggeber hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet/vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Auftraggebers (Einkaufspreis zzgl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeber.
  3. An Werkzeugen behält sich der Auftraggeber das Eigentum vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von dem Auftraggeber bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen des Auftraggebers etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
§ 12 Geheimhaltung
  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen, nicht offenkundigen, technischen und kaufmännischen Einzelheiten, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Abweichende Regelungen können in einer speziellen Geheimhaltungsvereinbarung getroffen werden.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
  1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall eine dem wirtschaftlichen Zweck und Inhalt möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, unter Ausschluss des Haager- und UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Die für die Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung notwendigen Daten können vom Auftraggeber elektronisch abgespeichert werden.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber zusätzliche Frachtkosten besonders anzuzeigen und Nachweise über Korrekturmaßnahmen zu erbringen.
§ 14 Gerichtsstand - Erfüllungsort
  1. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen Gerichtsstand vor.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anders ergibt, ist der Geschäftssitz der bestellenden Gesellschaft des Auftraggebers Erfüllungsort.

Stand: Januar 2018